gesetzliche Angaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG)



Impressum

Tischlerei Thünte GmbH & Co.KG

Geschäftsführer: Josef Thünte

Nork 117

D-48691 Vreden-Lünten

Tel. +49 (0) 25 67. 96 054

josef.thuente@t-online.de

 

 

HRA 1963 Amtsgericht Ahaus

HRB 3304 Amtsgericht Coesfeld


Haftungsausschluß I disclaimer

1. Haftungsbeschränkung

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Urheberrecht I copyright

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Bildnachweis:

Die Textur des Holz © freepik.com

webicons by freepik.com

 


Datenschutz

Durch den Besuch der Website des Anbieters können Informationen über den Zugriff (Datum,

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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.

 

1. Geltung

 

1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit uns.

 

1.2 Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und in einem gesonderten Schreiben anerkannt werden.

 

2. Mängelrügen

 

Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Rüge nur innerhalb 1 Woche zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Übergabe und der Tag des Eingangs des Rügenschreibens maßgebend.

 

3. Fristen

 

Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen von uns oder einem unserer Lieferanten verlängert die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

 

4. Gewährleistung und Haftung

 

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aufgrund jeglicher Rechtsgrundlage, auf Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

5. Eigentumvorbehalt

 

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes unser Eigentum.

 

6. Bauleistungen

 

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und lnnenausbau) einschließlich Montage gilt vorrangig die ,,Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (\/OB) -Teil B, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Wir bieten unserem Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B an.

 

7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen oder im Ausland wohnenden Kunden ist Ahaus.

 

 

 

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

 

1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo- und Wechsel-) Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, werden uns die folgen Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

 

2. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verarbeiteten Gegenstände.

 

3. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung (§ 947 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache, die der Kunde kostenlos für uns verwahrt, wertanteiIsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

 

4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (\/ersicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

 

5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, daraus entstehenden Forderungen auf Vergütung oder Wertersatz in vollem Umfang mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, sicherungshalber an uns ab. Ziffer 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert mit allen Nebenrechten im Rang vor dem Rest an uns ab.

 

7. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß den vorstehenden Ziffern tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Kunde berechtigt.

 

8. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der angetretenen Forderungen. Wir werden vom Widerruf und von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen: wir sind ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Kunde auf unser Eigentum und die Vorausabtretung hinweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Kosten und Schäden tragt der Kunde.

 

10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

 

11. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.